ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
Vermittlungsburo „De Kust Vakantiehuizen“ in der folge das Vermittlungsburo genannt, versichert hierdurch den auf der Reservierungsbestätigung erwähnten Feriengast und dessen Reisegefährten, in der Folge die versicherten genannt, bis höchstens zu dem Versicherungsberag, im Falle
A.des Rücktritts bis zum Anfangsdatum der Miete:
die dem Vermieter rechtlich geschuldeten Rücktrittskosten, einschliesslich der eingezahlten Eintragungsgebühren, der ganz oder teilweise gezahlten Miete und/oder der etwaigen Umbuchungskosten.
B.der Verspätung von Boot, Bus oder Zug bei Ankunft am Ferienbestimmungsort:
eine anteilige Vergütung der Miete für jeden infolge genannter Verspätung nicht genossenen Reisetag, bis zu höchstens drei tagen
- des Abbruchs mit vorzeitiger Rückkehr oder wegen Krankenhausaufnahme verhinderter vorzeitiger Rückkehr:
eine anteilige Vergütung der Miete für jeden wegen vorzeitiger Rückkehr – oder wegen Krankenhausaufnahme verhinderter vorzeitiger Rückkehr – nicht genossenen Reisetag bis zu höchstens 40 Tagen.
Artikel 1. Deckung
- Rücktritt
Anspruch auf Ersatz der obenerwähnten Rücktrittskosten besteht ausschliesslich, wenn die Mietvertrag infolge eines der nachfolgenden unsicheren Ereignisse annuliert werden muss, nämlich:
- im Falle des Todes, schwerer Krankheit oder schwerer Unfallverletzung des Versicherten;
- im Falle des Todes, schwerer Krankheit oder schwerer Unfallverletzung nicht mitreisender verwandter des Versicherten im 1, oder 2 Grade;
- im Falle eines wichtigen Sachschadens infolge von Feuer, Explosion, Blitzeinschlag, Einbruch, Sturm oder Überschwemmung, der das Eigentum des Versicherten oder den Betrieb, in dem er beschäftigt ist, trifft und wodurch seine Anwesheit dringend erforderlich ist;
- im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit des Versicherten;
- im Falle unerwarteten Einzugs des Versicherten in den Militärdienst für erste Übung oder Reserveübung;
- wenn dem Versicherten unerwartet eine Mietwohnung zur Verfügung gestellt wird, deren Miete innerhalb von 30 Tagen vor dem Anfang der Miete anfängt bis zum letzten Tag de Mietperiode;
- im Falle eines notgedrungenen Umzugs des Versicherten wegen einer ärtzlichen Notwendigkeit, einer Renovierung oder eines Arbeitsplatzwechsels; wenn der Versicherte auf ärtzlichen Rat sich einer für die Reise oder den Aufenthalt verpflichteten Impfung nicht unterziehen kann;
- wenn der Versicherte sich eines für die Reise anzuwendenden privaten Beförderungsmittels aus einem der nachfolgenden Gründe nicht bedienen kann: Diebstall, Feuer, Explosion oder
- irgendein von aussen her eintretendes Unheil innerhalb von 30 Tagen vor dem geplanten Anreisetag am Bestimmungsort
Verspätung
Im Falle einer Verspätung von Boot, Bus oder Zug bei der Ankunft am Bestimmungsort, die ohne den Willen des
Versicherten, der Reise – oder Beförderungsorganisation verursacht worden ist, gibt er Anspruch auf eine Entschädigung wie oben für die nicht genossenen Reisetage erwähnt, mit der Massgabe, dass bei einer Verspätung von 8 bis 20 Stunden 1 Tag, von 20 bis 32 Stunden 2 Tage und bei einer längeren Verspätung 3 Tage ersetzt werden; das Vorstehende gilt ausschliesslich für Mietverträge, die länger als 3 Tage währen.
Abbruch
Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines Abbruchs wie oben erwähnt gibt es ausschliesslich, wenn die Reise oder der Aufenthalt infolge eines der unter A Ziffern 1 bis einschliesslich 8 genannten Ereignisse abgebrochen wird sowie wenn der Mietgegenstand so schwer beschädigt worden ist, dass er nicht weiter benutzt werden kann. Bei einer durch Krankenhausaufnahme verhinderten vorzeitigen Rückkehr gelten die in die Mietperiode fallende Aufnahmetage als nicht genossene Reisetage, jedoch ausschliesslich für die zur Familie des Betroffenen gehörenden Versicherten. Unter einer anteiligen Entschädigung wird eine Entschädigung im Verhältnis der Anzahl nicht genossener Tage zur Gesamtzahl der vereinbarten Mietstage verstanden. Etwaige Rückerstattungen seitens des Vermittlungsburo oder des Vermieters werden von der zu gewärenden Entschädigung abgezogen.
Artikel 2. Sonderklauseln.
Familienklausel
Wenn ein Versicherter Anspruch auf Ersatz wegen Rücktritt oder Abbruch hat, dann haben auch die mit ihm zusammen reisenden Versicherten einen solchen Anspruch. Die allen Versicherten zusammen zu gewährende Entschädigung wird die Entschädigung nicht übersteigen, die den zu 4 Familien gehörenden Versicherten gewährt wird. Die nicht in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Versicherten gelten je als zu einer einzelnen Familie gehörenden Versicherte.
Beim Rücktritt oder Abbruch durch Versicherte, die zu mehr als 4 Familien gehören, wird die zu gewährende Entschädigung auf alle Versicherte verteilt, und zwar nach Verhältnis des Anteils eines jeden am Versicherungsbetrag.
Artikel 3. Versicherungsbetrag, Gültigkeit der Versicherung, Prämienrückerstattung.
Der Versicherungsbetrag (die Miete) sollt auf den vollständigen Preis de Mietarrangement angesetzt werden.
Die Versicherung fängt nach der Zahlung der Prämie und der Kosten an und endet an dem Schlussdatum des Arrangements.
Die Versicherung ist nur gültig, wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach Eintragung des Arrangements abgeschlossen wird; bereits gezahlte Prämien ungültiger Versicherungen werden auf Wunsch völlig erstattet.
Übrigens werden gezahlte Prämien nur bei Annulierung des Mietvertrags durch den Vermieter erstattet.
Artikel 4. Ausschlüsse
Von der Versicherung sind die Folgen von Ereignissen ausgeschlossen:
die mittelbar oder unmittelbar zusammenhagen mit und oder verursacht werden durch Krieg und/oder Bürgerkrieg. Im Falle eines Kriegs und/oder eines Bürgerkriegs am Orte und zur Zeit des Ereignisses wird das Vermittlungburo nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein.
es sei denn, dass derjenige, der Anspruch auf die Entschädigung hat, beweist, dass der Schade nicht damit zusammenhängt.
die mittelbar oder unmittelbar zusammenhangen mit oder verursacht werden durch HI-jacking, Streik, Aufruhr, Aufstand oder Terrorakt, an dener der Versicherte teilgenomen hat, oder denen er wissentlich beigewohnt hat;
die verursacht werden durch, auftreten bei oder sich ergeben aus Atomkernreaktionen, gleichgültig wo und wann die Reaktion entstanden ist.
Artikel 5. Verpflichtungen des Versicherten.
Der Versicherte – oder der Interessent an dieser Versicherung – verpflichtet sich das Vermittlungsburo sofort, spätesten aber innerhalb von 3 x 24 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) von den Umständen in Kenntnis zu setzen, die zu einem Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund dieses Vertrags führen könnten. Genannte Personen verpflichten sich zugleich, auf Verlangen das Vermittlungsburo ein amtlich bestätigtes Beweisstück vorzulegen, wenn aufgrund dieser Versicherung Anspruch auf eine Entschädigung geltend gemacht wird und auch sonst jede von das Vermittlungburo billigerweise verlangte Unterstützung zu gewähren.
Wenn ein Versicherter oder ein Interessent irgendeine ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, dann hat er keinen Anspruch auf eine Enschädigung.
Artikel 6. Streitigkeiten.
Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterliegen der Entscheidung des zuständigen Gerichts in Amsterdam.